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Geschäftsbedingungen für das Immobiliengeschäft der Fa. ICV:

  1. Unser Angebot ist freibleibend und unverbindlich. Irrtum sowie Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.
  2. Mit dem Abschluss eines durch unseren Nachweis oder unsere Vermittlung zustande gekommenen Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrages ist eine Nachweis- bzw. Vermittlungsgebühr zu zahlen. Die Gebühr (Verkäufer- und Käuferhonorar) beträgt bei allen Kaufpreisbeträgen über 50.000,- € jeweils 3,57 % inkl. MwSt., errechnet aus dem tatsächlichen Kaufpreis. Bei allen Kaufpreisbeträgen unter 50.000,- € beträgt das Verkäufer- und Käuferhonorar jeweils pauschal 1.785,- € inkl. MwSt. . Wird statt des Ankaufs eine Vermietung oder Verpachtung vereinbart, so sind bei Vertragsabschluss als Vergütung 2 Monatskaltmieten und/oder Pachtsummen zzgl. MwSt. von Ihnen zu zahlen.
  3. Unsere Angebote sind nur für den Empfänger selbst bestimmt und dürfen ohne schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden. Zuwiderhandlung verpflichtet zu Schadenersatzleistung in Höhe der in Pkt. 2 genannten Nachweis- bzw. Vermittlungsgebühr. Die Aufnahmen von Verhandlungen bedeutet Auftragserteilung und Anerkennung der Geschäftsbedingungen. Tätigkeiten für den anderen Teil sind uns gestattet.
  4. Der Nachweis durch uns gilt als anerkannt, wenn bereits bekannte Objekte nicht unverzüglich nach Kenntnis unseres Angebotes zurückgewiesen werden unter gleichzeitiger Bekanntgabe, woher die Kenntnis des Objektes erlangt worden ist. Im Falle der Unterlassung dieser Mitteilung gilt der obige Nachweis als ursächlich für einen Vertragsabschluss. Bei direkten Verhandlungen zwischen den Beteiligten ist stets auf uns Bezug zu nehmen.
  5. Die Provision aus der Gesamtkaufsumme entsteht und ist zahlbar bei Abschluss des notariellen Vertrages. Die Provisionspflicht entfällt nicht, wenn der Vertrag ohne uns direkt oder durch Dritte zum Abschluss gekommen ist, wenn die Übertragung der Verfügungsrechte an einem Grundstück in andere Rechtsform als im Vertrag geschieht oder wenn dritte Personen ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufsrecht ausüben. Die Maklerprovision ist ferner zu zahlen, wenn mit dem von uns nachgewiesenen Interessenten innerhalb von zwei Jahren ein anderes Grundstücksgeschäft abgeschlossen werden sollte.
  6. Unser Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag später rückgängig gemacht wird, infolge Anfechtung hinfällig ist oder sich aus einem sonstigen Grund als rechtsungültig erweist, den der Auftraggeber zu vertreten hat.
  7. Von einem Vertragsabschluss muss auch nach Beendigung des Auftrages unverzüglich unter Angabe des Objektes, Vertragsschließenden und des Kaufpreises Mitteilung gemacht werden.
  8. Direkte oder durch Makler benannte Interessenten sind an uns zu verweisen, sofern uns der Alleinauftrag erteilt worden ist. Im Falle eines Vertragsabschlusses haftet uns der Auftraggeber für die volle Provision.
  9. Wird statt des Ankaufs eine Vermietung oder Verpachtung vereinbart, so ist bei Vertragsabschluss die in Pkt. 2. genannte Maklerprovision zu zahlen. Sofern binnen einer Frist von zwei Jahren nach Abschluss des vorerwähnten Rechtsgeschäftes mit dem von uns genannten Vertragspartner ein Kaufvertrag abgeschlossen wird, so verpflichtet dies zur Zahlung der für einen Kaufvertrag geregelten Provision. Sofern ein von uns nachgewiesener Mieter oder Pächter innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss des Miet- bzw. Pachtvertrages das Grundstück ankauft, verpflichtet dies ebenfalls zur Zahlung der Maklerprovision. Hierbei kann die bereits gezahlte Provision für die Vermietung in Anrechnung gebracht werden.
  10. Unsere Verpflichtungen ergeben sich im Übrigen aus den Vorschriften des BGB über den Maklervertrag.
  11. Mündliche Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrages haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich getroffen werden. Die Einhaltung der Schriftform ist unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung.
  12. Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann gültig, falls einzelne Vorschriften davon sich als unwirksam erweisen. Eine etwa unwirksame Vorschrift ist so umzudeuten oder durch eine solche rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, dass dem von diesen Geschäftsbedingungen gewollten Sinn und Zweck entsprochen wird.
  13. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Plauen.